BVerwG - Beschluss vom 23.04.2024
5 CN 2.21
Normen:
GKG § 21 Abs. 1;

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 5 CN 2.21

DRsp Nr. 2024/9726

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren

Tenor

Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Nach § 21 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.