1. Unter Aufhebung des Steuerbescheids vom 6. November 2002 sowie Änderung der Steuerbescheide vom 17. Mai 2001 und 3. Januar 2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wird die Antidumpingzollschuld für 1998 auf 18.743,76 EUR und für 1999 auf 17.278,95 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.
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