FG Münster - Beschluss vom 28.04.2003
4 V 444/03 E
Normen:
AO § 361 Abs. 2 S. 5 ; AO § 361 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1177

Absehen von Sicherheitsleistung

FG Münster, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 4 V 444/03 E

DRsp Nr. 2003/14072

Absehen von Sicherheitsleistung

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist und bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 2. Durch die Verknüpfung von Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang sollen Steuerausfälle vermieden werden. Eine derartige Gefahr kann sich insbesondere aus der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen ergeben. 3. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist trotz Gefährdung des Steueranspruchs abzusehen, wenn der Steuerpflichtige bei einer auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide gestützten Aussetzung der Vollziehung im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. 4) Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zudem dann abzusehen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Verfahrensausgang zu erwarten ist.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 2 S. 5 ; AO § 361 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.