Streitig ist die Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Antragsteller war seit Gründung der A GmbH mit 40 % am Stammkapital von DM 50.000 beteiligt. Am 15.06.1995 verkaufte er Anteile an der A GmbH in Höhe von 24 % an die Antragstellerin. Zum 31.12.1997 wurde die A GmbH zu Buchwerten in die B GmbH eingebracht.
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