FG München - Beschluss vom 28.04.2003
2 V 474/03
Normen:
EStG (1977) § 17 Abs. 1 S. 4 ; UmwStG 1995 § 13 Abs. 2 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1162

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG; Rückwirkung bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

FG München, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 2 V 474/03

DRsp Nr. 2003/9363

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG; Rückwirkung bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Veräußerung einbringungsgeborener GmbH-Anteile allein aufgrund der Fiktion des § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG der Besteuerung unterworfen werden darf, wenn der Veräußerer zu keinem Zeitpunkt wesentlich im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 17 Abs. 1 EStG an der untergegangenen (24 %) oder an der aufnehmenden Gesellschaft (8,4 %) beteiligt gewesen ist. In diesem Fall würde die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG in der ab 1999 gültigen Fassung rückwirkend in die nach § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1997 eingetretene Rechtslage eingreifen und einen bereits abgeschlossenen, nichtsteuerbaren Vorgang der Besteuerung unterwerfen.

Normenkette:

EStG (1977) § 17 Abs. 1 S. 4 ; UmwStG 1995 § 13 Abs. 2 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Antragsteller war seit Gründung der A GmbH mit 40 % am Stammkapital von DM 50.000 beteiligt. Am 15.06.1995 verkaufte er Anteile an der A GmbH in Höhe von 24 % an die Antragstellerin. Zum 31.12.1997 wurde die A GmbH zu Buchwerten in die B GmbH eingebracht.