FG München - Urteil vom 16.05.2002
11 K 679/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 5
EFG 2002, 1159

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Erwerb einer Immobilie mit einem Sachmangel, der erst nachträglich bekannt wird; Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Mangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel dem Käufer erst nachträglich bekannt wird - Anschluss an Urteil des BFH v. 27.1.1993 IX R 146/90 BStBl II 1993, 702; Einkommensteuer 1984 - früheres Az.: 12 K 1496/88

FG München, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 11 K 679/02

DRsp Nr. 2002/12175

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Erwerb einer Immobilie mit einem Sachmangel, der erst nachträglich bekannt wird; Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Mangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel dem Käufer erst nachträglich bekannt wird - Anschluss an Urteil des BFH v. 27.1.1993 IX R 146/90 BStBl II 1993, 702; Einkommensteuer 1984 - früheres Az.: 12 K 1496/88

Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Sachmangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel (hier: keine Nutzung eines als Wohnung ausgestalteten Hobbyraums als selbständige Wohnung) dem Käufer erst nachträglich bekannt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.1.1993 IX R 146/90, BStBl II 1993, 702).

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist nunmehr, ob dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zusteht, weil ihm die weitere Nutzung eines von ihm erworbenen Hobbyraums als Wohnung durch die Eigentümergemeinschaft untersagt wurde.

I.