Streitig ist nunmehr, ob dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zusteht, weil ihm die weitere Nutzung eines von ihm erworbenen Hobbyraums als Wohnung durch die Eigentümergemeinschaft untersagt wurde.
I.
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