FG München - Urteil vom 18.07.2000
13 K 2536/95
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 a.F.,; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 ;

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten;; Zusammenhang mit der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung des Miethauses?; Zum Thema Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 2536/95

DRsp Nr. 2001/2080

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten;; Zusammenhang mit der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung des Miethauses?; Zum Thema Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.; Einkommensteuer 1992

Der Verkauf eines angeblich wirtschaftlich und technisch verbrauchten Hauses und dessen Abbruch nach Abschluss des Kaufvertrages sind nicht mehr der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen und führen daher nicht zu Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt umso mehr, wenn die Pflicht zum Abbruch des Hauses durch den Verkäufer Vertragsbestandteil gewesen ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 a.F.,; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Streitig ist, ob eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AFaA) und die Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Ehemann erzielt aus einem Textilunternehmen gewerbliche Einkünfte, ferner Einkünfte aus VuV, die Ehefrau ist nichtselbständig tätig.