FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2014
3 K 314/13
Normen:
EStG § 7 Abs. 6; EStDV § 11d Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 882
BB 2014, 918

Absetzungen für Substanzverringerung bei Kiesvorkommen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 314/13

DRsp Nr. 2014/5791

Absetzungen für Substanzverringerung bei Kiesvorkommen

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Bodenschatzes (hier: Kiesvorkommen) dürfen gemäß § 11d Abs. 2 EStDV keine ertragswirksamen Absetzungen für Substanzverringerung vorgenommen werden. Die Überlegung, bei der entgeltlichen Übertragung solcher Bodenschätze AfS als zulässig zu erachten, verlangt eine tatsächliche entgeltliche Übertragung bzw. einen tauschähnlichen Vorgang. Ein tauschähnlicher bzw. entgeltlicher Vorgang ist u. a. anzunehmen, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Einzelwirtschaftsguts entsprechen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 6; EStDV § 11d Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Klägerin Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bezüglich eines ausgebeuteten Kiesvorkommens vorgenommen werden dürfen.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG; im Folgenden: KG) und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Der Landwirt A hatte vor 2009 unter einem Teil seiner Flächen – angrenzend an eine seit 1976 betriebene Grube – ein weiteres Sand-/ Kiesvorkommen entdeckt. Der Abbau sollte alsbald beginnen.