OVG Sachsen - Beschluss vom 25.10.2016
5 B 187/16
Normen:
KAG § 2 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) und Nr. 5; KAG § 9 Abs. 2 S. 3; AO § 163 S. 1 und S. 3; AO § 227; AO § 236; AbwS § 41 Abs. 1; AbwS § 42 Abs. 1 Nr. 1; AbwS § 43 Abs. 1; AbwS § 43 Abs. 4; AbwS § 50 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 427
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 367/16

Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen als notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs; Geltendmachen von Absetzungsansprüchen bei der Anfechtung des Gebührenbescheids; Angebot eines zusätzlichen Absetzungsverfahrens in der Satzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 5 B 187/16

DRsp Nr. 2017/2849

Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen als notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs; Geltendmachen von Absetzungsansprüchen bei der Anfechtung des Gebührenbescheids; Angebot eines zusätzlichen Absetzungsverfahrens in der Satzung

Sind Absetzungsansprüche wegen nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Abwassermengen notwendiger Bestandteil eines Abwassergebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, darf das Recht, diese Absetzungsansprüche bei der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend zu machen, nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. In der Satzung kann aber ein zusätzliches Absetzungsverfahren angeboten werden, das der Gebührenschuldner betreiben kann, wenn er den Gebührenbescheid nicht anfechten will oder nicht rechtzeitig anfechten kann und deshalb bestandkräftig werden lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2016 - 2 L 367/16 - geändert.