1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die fehlerhafte Auswertung eines Verlustfeststellungsbescheides vom FA berichtigt werden durfte.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2006 als Eheleute beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zusammen veranlagt.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 stellte das FA Bad Homburg v. d. Höhe den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Einkommensteuer (ESt) zum 31. Dezember 2005 mit 52.150 EUR gesondert fest.
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