FG Köln - Urteil vom 27.05.2003
6 K 155/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Abstandszahlungen für die Wohnungsräumung bei anschließender Selbstnutzung

FG Köln, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 155/00

DRsp Nr. 2004/5842

Abstandszahlungen für die Wohnungsräumung bei anschließender Selbstnutzung

Zahlungen von Abstandssummen für die Räumung von vermieteten Wohnungen sind auch dann Werbungskosten, wenn nach der Räumung die Eigennutzung beabsichtigt ist (gegen BFH v. 23.2.1988 - IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Abstandszahlungen an ehemalige Mieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr - 1996 - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie wohnten ausweislich der im November 1996 eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 im Streitjahr in der X-straße. in A. Ausweislich eines gezeichneten Grundrisses, den der Kläger zur Einkommensteuererklärung 1992 zum Zweck der Geltendmachung eines Arbeitszimmers vorlegte, bestand diese Wohnung im Erdgeschoss aus einem Arbeitszimmer, Wohnzimmer, Flur, Küche, WC, Bad, Kinderzimmer und Schlafzimmer. Laut der Anlage Kinder zur Einkommensteuererklärung hatten die Kläger im Streitjahr zwei im April 1993 und Juni 1996 geborene Kinder.