BFH - Urteil vom 05.05.2010
II R 25/09
Normen:
BewG § 9 Abs. 2; BewG § 68; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 138 Abs. 1 S. 2; BewG § 138 Abs. 4; BewG § 145 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 764/03

Abstellen auf Werteverhältnisse zum 1. Januar 1996 oder auf den Bewertungsstichtag bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswertes hinsichtlich der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage; Geltung des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Grundstückswertes für bebaute oder unbebaute Grundstücke

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen II R 25/09

DRsp Nr. 2010/14093

Abstellen auf Werteverhältnisse zum 1. Januar 1996 oder auf den Bewertungsstichtag bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswertes hinsichtlich der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage; Geltung des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Grundstückswertes für bebaute oder unbebaute Grundstücke

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, sondern zum Bewertungsstichtag an. Dies gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2; BewG § 68; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 138 Abs. 1 S. 2; BewG § 138 Abs. 4; BewG § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.