OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2017
14 B 404/17
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3a; AO § 90 Abs. 1; VS § 4 Abs. 1 S. 1-2; VS § 13 Abs. 1; VS § 13 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 92/17

Abstellen des Begriffs für das Publikum bestimmte Flächen des Flächenmaßstabs beim einrichtungsbezogenen Steuertatbestand der Sexsteuer auf die Widmung dieser Flächen; Tragen der materiellen Beweislast für das Vorliegen einer solchen Widmung durch die Gemeinde als Steuergläubigerin; Bedeutung der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 14 B 404/17

DRsp Nr. 2017/8510

Abstellen des Begriffs "für das Publikum bestimmte Flächen" des Flächenmaßstabs beim einrichtungsbezogenen Steuertatbestand der Sexsteuer auf die Widmung dieser Flächen; Tragen der materiellen Beweislast für das Vorliegen einer solchen Widmung durch die Gemeinde als Steuergläubigerin; Bedeutung der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflicht

Der Begriff "für das Publikum bestimmte Flächen" des Flächenmaßstabs beim einrichtungsbezogenen Steuertatbestand der Sexsteuer stellt auf die Widmung dieser Flächen ab. Die Gemeinde als Steuergläubigerin trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen einer solchen Widmung. Der Steuerschuldner, der die spätere Entwidmung der Flächen behauptet, trägt dafür die materielle Beweislast. Der Maßstab der "für das Publikum bestimmten Flächen" ist verfassungsrechtlich zulässig. Zur Bedeutung der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflicht. Steuern dürfen erst festgesetzt werden, wenn sie entstanden sind (entschieden für eine täglich entstehende Steuer).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.