FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2014
8 K 8322/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 102; AO § 227 Abs. 1; AO § 163; AO § 5; AO § 367 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GewStG § 5 Abs. 1;

Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die Einkommensteuererlass beantragt wird, nicht ermessensfehlerhaft kein Erlass der Einkommensteuer wegen der Gewerbesteuerbelastung diverser GmbH & Co.KG`s, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 8 K 8322/11

DRsp Nr. 2015/5849

Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die Einkommensteuererlass beantragt wird, nicht ermessensfehlerhaft kein Erlass der Einkommensteuer wegen der Gewerbesteuerbelastung diverser GmbH & Co.KG`s, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist

1. Wird für einen langen Zeitraum ein Erlass der Einkommensteuer infolge Übermaßbesteuerung beantragt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA das Einspruchsverfahren für die Jahre, für die die Steuer schon der Höhe nach unstreitig feststeht, abtrennt und insoweit eine Teileinspruchsentscheidung erlässt. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA den auf eine Übermaßbesteuerung infolge der Gewerbsteuerbelastung durch diverse Objektgesellschaften, an denen der im Immobiliensektor tätige Kläger beteiligt war, gestützten Antrag vollständigen Erlass der Einkommensteuer abgelehnt hat, weil es die Gewerbesteuerbelastung der Objektgesellschaften als nicht sachlich unbillig erachtet hat und wenn persönliche Billigkeitsgründe weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen worden sind.