FG Hessen - Urteil vom 20.07.2006
6 K 528/02
Normen:
AO § 46 Abs. 3 ; BGB § 398 ;

Abtretung; Abtretungsanzeige; Abtretungsrücknahme; Rücknahme; Formbedürftigkeit - Formbedürftigkeit der Rücknahme einer Abtretung

FG Hessen, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 528/02

DRsp Nr. 2006/29546

Abtretung; Abtretungsanzeige; Abtretungsrücknahme; Rücknahme; Formbedürftigkeit - Formbedürftigkeit der Rücknahme einer Abtretung

1. Eine Abtretungsanzeige kann in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 2 BGB nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welche als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist. 2. Der Wirksamkeit der Rücknahme der Abtretungsanzeige steht nicht entgegen, dass die Rücknahme nicht auf einem amtlichen Vordruck erfolgt ist.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3 ; BGB § 398 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Feststellung eines Umsatzsteuer-Erstattungsanspruches zugunsten der Klägerin abgelehnt hat.

Die Klägerin machte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.08.2001 gegenüber dem FA einen Umsatzsteuer-Rückerstattungsanspruch für 1995 zur Steuernummer 1 (A KG) in Höhe von 174.881,32 DM geltend und trug zur Begründung vor, dieser Anspruch sei ausweislich der beigefügten Abtretungsanzeige ordnungsgemäß an sie abgetreten worden. Nach dieser - am 28.08.2001 beim FA eingegangenen - Abtretungsanzeige tritt die B-GbR, vertreten durch RA C, den Anspruch auf "Umsatzsteuerrückerstattung 1995" in Höhe von 174.881,32 DM an die Klägerin ab (Bl. 10c FA-Hefter).