FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2003
IV 20/00
Normen:
MOG § 10 Abs. 1 S. 1 ; VwVfG § 98 ;

Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen IV 20/00

DRsp Nr. 2003/17274

Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung

Ist der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung vom Zedenten nur zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden und wird die Ausfuhrerstattung vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbarungsgemäß von der Bank auf das Konto des Zedenten überwiesen, so bleibt dieser Leistungsempfänger mit der Folge, dass der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben ist.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1 S. 1 ; VwVfG § 98 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Abtretungsempfängerin von Ausfuhrerstattungsansprüchen in Höhe von insgesamt DM 125.898,29 in Anspruch genommen hat.