Der Abrechnungsbescheid vom 08. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass der Auszahlungsbetrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 506,10 EUR (für 2010) und in Höhe von 506,10 EUR (für 2011) nicht durch Aufrechnung erloschen ist.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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