FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2004
5 K 196/02
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 1 ; VermG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1433

Abtretung eines Restitutionsanspruchs nach dem VermG keine Anschaffung im Sinne des EigZulG; Eigenheimzulage 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 5 K 196/02

DRsp Nr. 2004/11332

Abtretung eines Restitutionsanspruchs nach dem VermG keine Anschaffung im Sinne des EigZulG; Eigenheimzulage 1997

Der Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz ist ein gegen eine Behörde gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zuteilung von Grundstückseigentum durch Verwaltungsakt. Ein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurück übertragenes Grundstück gilt frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Rückübertragung als angeschafft. Die Abtretung des Restitutionsanspruchs ist nicht dem obligatorischen Vertrag oder einem vergleichbaren Rechtsakt zur Anschaffung des Grundstücks im Sinne von § 19 EigZulG gleichzusetzen.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 1 ; VermG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: