FG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2003
18 K 5624/02 AO
Normen:
AO § 46 Abs. 2 ; AO § 46 Abs. 3 ; AO § 46 Abs. 6 ; AO § 218 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 125 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 163

Abtretung; Steuererstattungsanspruch; Abtretungsanzeige; Abtretungsgrund; Formmangel; Treu und Glauben - Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei Vorliegen eines Formmangels

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 18 K 5624/02 AO

DRsp Nr. 2003/15320

Abtretung; Steuererstattungsanspruch; Abtretungsanzeige; Abtretungsgrund; Formmangel; Treu und Glauben - Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei Vorliegen eines Formmangels

1. Auf den in der unvollständigen Angabe des Abtretungsgrunds (bloße Negation der Sicherungsabtretung) ggf. liegenden Formmangel der Abtretungsanzeige kann sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht erstmals nach 5 Jahren berufen, wenn sie den Abtretungsempfänger zunächst zu ergänzenden Angaben aufgefordert hat, aufgrund deren sie bereits vorher einen geschäftsmäßigen Erwerb der Forderung ausschließen konnte. 2. Die im Zivilrecht für die Treuwidrigkeit der Berufung auf einen Formmangel entwickelte Voraussetzung des "schlechthin untragbaren Ergebnisses" kann nicht auf die allein der Verwaltungsvereinfachung dienende Angabe des Abtretungsgrundes übertragen werden.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2 ; AO § 46 Abs. 3 ; AO § 46 Abs. 6 ; AO § 218 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 125 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Abtretung eines Steuererstattungsanspruches an den am 24. Juni 2002 verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn B (B.), wirksam war. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes.