I.
Der Kläger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, begehrt aus abgetretenem Recht des ebenfalls in der Sozietät tätigen Steuerberaters A die Zahlung von Steuerberaterhonorar aus 2 Rechnungen der B mbH aus den Jahren 2000 und 2001. Das Vermögen dieser Steuerberatergesellschaft ist zunächst als Ganzes auf den Steuerberater A übergegangen. Der Steuerberater A hat die ausstehenden Forderungen gegen den beklagten Verein in die Sozietät eingebracht. Die Partner der oben erwähnten Sozietät beschlossen unter Tagesordnungspunkt 5 in der Partnerversammlung vom 8.10.2002, dass jeder einzelne Partner ermächtigt sei, Forderungen gegen Mandanten, die der Sozietät zur gesamten Hand zustehen, gerichtlich und/oder außergerichtlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. In dem Protokoll heißt es weiter:
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