OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2006
17 U 59/06
Normen:
BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 § 59a ; StBerG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 271/05

Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 17 U 59/06

DRsp Nr. 2006/23308

Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters

»Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine Sozietät - bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern - ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig.«

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 § 59a ; StBerG § 64 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, begehrt aus abgetretenem Recht des ebenfalls in der Sozietät tätigen Steuerberaters A die Zahlung von Steuerberaterhonorar aus 2 Rechnungen der B mbH aus den Jahren 2000 und 2001. Das Vermögen dieser Steuerberatergesellschaft ist zunächst als Ganzes auf den Steuerberater A übergegangen. Der Steuerberater A hat die ausstehenden Forderungen gegen den beklagten Verein in die Sozietät eingebracht. Die Partner der oben erwähnten Sozietät beschlossen unter Tagesordnungspunkt 5 in der Partnerversammlung vom 8.10.2002, dass jeder einzelne Partner ermächtigt sei, Forderungen gegen Mandanten, die der Sozietät zur gesamten Hand zustehen, gerichtlich und/oder außergerichtlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. In dem Protokoll heißt es weiter: