OLG Stuttgart - Urteil vom 08.03.2023
23 U 85/22
Normen:
BGB § 398; BGB § 826; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 337/20

Abtretung von möglichen vertraglichen bzw. deliktischen Ansprüchen wirksam an den Erwerber des Fahrzeugs; Auslegung einer Abtretungsklausel in einem Kaufvertrag über ein Kfz

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 23 U 85/22

DRsp Nr. 2024/7123

Abtretung von möglichen vertraglichen bzw. deliktischen Ansprüchen wirksam an den Erwerber des Fahrzeugs; Auslegung einer Abtretungsklausel in einem Kaufvertrag über ein Kfz

Eine Abtretungsklausel in einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug mit dem Wortlaut: "Ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten sowie an Waren mit digitalen Elementen werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten." kann so auszulegen sein, dass mit dem Vertrag nicht nur eventuell bestehende vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs an den Käufer abgetreten werden, sondern auch deliktische Ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug. Eventuelle zu der abgetretenen Forderung akzessorische Zinsansprüche sind ebenfalls von der Abtretungsvereinbarung erfasst.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2021, Az. 11 O 337/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.