SchlHOLG - Urteil vom 21.02.2002
5 U 69/00
Normen:
BGB §§ 398 ff. ; AO § 46 § 231 Abs. 2 § 231 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 247
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/99

Abtretung von Steuerforderungen; Wirkung der Verjährung im Steuerrecht der Abgabenordnung

SchlHOLG, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 5 U 69/00

DRsp Nr. 2002/6999

Abtretung von Steuerforderungen; Wirkung der Verjährung im Steuerrecht der Abgabenordnung

Der Fiskus kann seine Steuerforderung gegenüber einem Steuerpflichtigen an einen Dritten in sinngemäßer Anwendung der §§ 398 ff. BGB abtreten.

Normenkette:

BGB §§ 398 ff. ; AO § 46 § 231 Abs. 2 § 231 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. Über das Vermögen dieser Firma und über das Vermögen des Beklagten persönlich wurde am 26. November 1991 der Konkurs eröffnet.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete das Finanzamt C. eine Forderung in Höhe von DM 800.000,00 an. Nachdem der Konkursverwalter die Forderung bestritten hatte, setzte das Finanzamt C. die Steuerforderung im Einspruchsverfahren am 8. März 1991 auf DM 150.921,67 fest. Dabei handelte es sich um eine Vermögenssteuerforderung betreffend den Zeitraum 1972-1980.