FG Hamburg - Beschluss vom 28.01.2002
II 466/01
Normen:
AO § 46 § 218 ;

Abtretungsanzeige

FG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2002 - Aktenzeichen II 466/01

DRsp Nr. 2002/9451

Abtretungsanzeige

Wird in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt das Kalenderjahr, in dem ein Steuerguthaben entstanden sein soll, nicht bezeichnet, ist die Erklärung nicht hinreichend bestimmbar.

Normenkette:

AO § 46 § 218 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage.

Der Kläger war früher als Rechtsanwalt beruflich tätig, er befindet sich seit Juni 1999 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 1998 mit seiner Ehefrau getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Folgende Steuerbescheide wurden dem Kläger bekannt gegeben:

ESt

1998

14.11.2000

28.09.2001

5.955,87 DM

USt

1998

11.09.2000

02.05.2001

38.488,73 DM

EigZul

ab 1998

29.12.1999

2.500 DM

Mit dem USt-Bescheid 1998 wurde die zuvor auf die Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers für das 2. Quartal 1998 gewährte Vorsteuererstattung in Höhe von 37.551,73 DM rückgängig gemacht. Das deswegen durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos, der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.

Der Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2000 mitgeteilt, dass mittlerweile alle Steuerrückstände getilgt seien und deshalb einer Abtretung der künftig zu zahlenden Eigenheimzulage ab 2001, soweit keine neue Rückstände entstünden, nichts entgegenstehe.