I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage.
Der Kläger war früher als Rechtsanwalt beruflich tätig, er befindet sich seit Juni 1999 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 1998 mit seiner Ehefrau getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Folgende Steuerbescheide wurden dem Kläger bekannt gegeben:
ESt
1998
14.11.2000
28.09.2001
5.955,87 DM
USt
1998
11.09.2000
02.05.2001
38.488,73 DM
EigZul
ab 1998
29.12.1999
2.500 DM
Mit dem USt-Bescheid 1998 wurde die zuvor auf die Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers für das 2. Quartal 1998 gewährte Vorsteuererstattung in Höhe von 37.551,73 DM rückgängig gemacht. Das deswegen durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos, der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2000 mitgeteilt, dass mittlerweile alle Steuerrückstände getilgt seien und deshalb einer Abtretung der künftig zu zahlenden Eigenheimzulage ab 2001, soweit keine neue Rückstände entstünden, nichts entgegenstehe.
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