Der Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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