BFH - Urteil vom 23.01.2003
IV R 64/01
Normen:
EStG §§ 13 52 Abs. 15 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 904

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

BFH, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen IV R 64/01

DRsp Nr. 2003/7990

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

1. Die rückwirkend zulässige Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG 1990 ist nicht als Entnahme zum 31.12.1992 zu werten, denn als tatsächlicher Vorgang kann die Entnahme grds. nicht rückbezogen, aber auch nicht rückgängig gemacht werden.2. Eine gem. § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.

Normenkette:

EStG §§ 13 52 Abs. 15 S. 4 ;

Gründe: