FG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2010 16 K 4642/09 AO
Normen:
AO § 163 Abs. 1 Satz 1; EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 1; EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 2 1. Alt.;
Abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen; Veräußerungsverlust i. S. d. § 17 EStG; Abweichende Festsetzung; Sachliche Billigkeitsgründe; Veräußerungsverlust; Verlustabzugsbeschränkung; Wesentlichkeitsgrenze; Fünfjahreszeitraum; Gesetzesüberhang; Missbräuchliche Gestaltung
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 16 K 4642/09 AO
DRsp Nr. 2010/17371
Abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen; Veräußerungsverlust i. S. d. § 17EStG; Abweichende Festsetzung; Sachliche Billigkeitsgründe; Veräußerungsverlust; Verlustabzugsbeschränkung; Wesentlichkeitsgrenze; Fünfjahreszeitraum; Gesetzesüberhang; Missbräuchliche Gestaltung
1. Die Ablehnung der Berücksichtigung eines im Jahr 2001 erzielten Veräußerungsverlustes i. S. d. § 17EStG im Wege der abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ist auch bei einer bei gründungsgeborenen wesentlichen Beteiligung, die aufgrund der Unterschreitung der Wesentlichkeitsgrenze (10 %) im Fünfjahreszeitraum vor Veräußerung der Verlustabzugsbeschränkung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 unterfällt, ermessenfehlerfrei.2. Der mit der Neufassung dieser Verlustabzugsbeschränkung verbundenen nachteiligen Wirkung auf solche gründungsgeborene Anteile, die mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworben wurden, lag eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, so dass ein Gesetzesüberhang ausscheidet.3. Auch der Umstand, dass beim Erwerb einer originär wesentlichen Beteiligung ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen ist bzw. keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch bzw. eine Missbrauchsabsicht vorliegen, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
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