Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Erlass bzw. die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen von Körperschaftsteuer 1997 soweit diese auf einen verschmelzungsbedingten Beteiligungskorrekturgewinn im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 1995 entfällt. Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Streichung der den Beteiligungskorrekturgewinn begrenzenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 6. August 1997 unbillig betroffen zu sein. Das Verfahren schließt an den vom erkennenden Senat mit Urteil vom 4. November 2008 klageabweisend entschiedenen Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerfestsetzung 1997 (6 K 4398/99; NZB unbegründet, BFH v. 15 Juli 2009, I B 224/08; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG vom 19. März 2014, 2 BvR 2001/11).
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