Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Klägers auf Unterhaltsrückstände an seine nichteheliche Tochter im Streitjahr 2000 im Rahmen einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen sind.
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