FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2019
11 K 168/16
Normen:
AO § 163;

Abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für den Handel mit EDV Hard- und Software und die Durchführung von EDV-Dienstleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 11 K 168/16

DRsp Nr. 2022/16732

Abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für den Handel mit EDV Hard- und Software und die Durchführung von EDV-Dienstleistungen

Normenkette:

AO § 163;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Handel mit EDV Hard- und Software aller Art sowie die Durchführung von EDV Installationen und -Reparaturen und EDV-Dienstleistungen aller Art. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Erlass der Umsatzsteuer 2008 i.H.v. xxx EUR und der Umsatzsteuer 2009 i.H.v. xxx EUR.

Für die Streitjahre hatte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer X Computervertriebsgesellschaft (im Folgenden: X) und einer Y GmbH (im Folgenden: Y) geltend gemacht. Die Vorsteuerbeträge berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit der Begründung nicht, dass in den Rechnungen der Firmen X und Y nicht die Anschriften der leistenden Unternehmen angegeben seine. Demgemäß wurden aus Rechnungen der Fa. Y Vorsteuerbeträge i.H.v. xxx EUR (2008) bzw. xxx (2009) und aus Rechnungen der Fa. X von xxx (2008) bzw. xxx EUR (2009) nicht anerkannt.