Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2008 verpflichtet, die Zinsen zur Einkommensteuer 2001 im Bescheid vom 14.05.2007 nach § 163 der Abgabenordnung auf 41.454,-- EUR herab zu setzten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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