FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2010
14 K 364/08 AO
Normen:
AO § 163 Abs. 1 Satz 1; AO § 233a; FGO § 101 Satz 1; FGO § 102;

Abweichende Zinsfestsetzung; Billigkeitsgründe; Schenkungsteuer; Einkommensteuernachzahlung - Abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 14 K 364/08 AO

DRsp Nr. 2010/16442

Abweichende Zinsfestsetzung; Billigkeitsgründe; Schenkungsteuer; Einkommensteuernachzahlung - Abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Die Festsetzung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO zu korrigieren , wenn nach der Umqualifizierung einer als Schenkung versteuerten Zahlung in einkommensteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Umbuchung der nicht zu verzinsenden Schenkungsteuererstattung auf die Einkommensteuernachzahlung ein Liquiditätsvorteil des Stpfl. ausscheidet. 2. Anders als die nachträgliche Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum können Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Steuerarten bei der Entscheidung über die abweichende Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2008 verpflichtet, die Zinsen zur Einkommensteuer 2001 im Bescheid vom 14.05.2007 nach § 163 der Abgabenordnung auf 41.454,-- EUR herab zu setzten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.