FG München - Urteil vom 04.07.2011
14 K 23/09
Normen:
AO § 162; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3c Abs. 1;

Abweichender Ort der Lieferung nach § 3c UStG

FG München, Urteil vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 23/09

DRsp Nr. 2011/19132

Abweichender Ort der Lieferung nach § 3c UStG

Abweichend von den Grundregeln über den Lieferort in § 3 Abs. 6 UStG regelt § 3c UStG für die Fälle, in denen der liefernde Unternehmer Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, dass die Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln ist, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der liefernde Unternehmer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3c Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin Lieferungen aus Italien in Deutschland zu versteuern hat.