FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2002
6 K 646/99
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 18

Abweichender Zinslauf; Bilanzberichtigung; Rückwirkendes Ereignis - Bilanzberichtigung als rückwirkendes Ereignis

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 6 K 646/99

DRsp Nr. 2002/18166

Abweichender Zinslauf; Bilanzberichtigung; Rückwirkendes Ereignis - Bilanzberichtigung als rückwirkendes Ereignis

1. Für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ist es unbeachtlich, ob eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgrund des rückwirkenden Ereignisses nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder nach einer anderen Änderungsvorschrift geändert wurde, oder ob die Erstveranlagung noch aussteht und das rückwirkende Ereignis deshalb unmittelbar bei dieser berücksichtigt wurde. 2. Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung liegen kein rückwirkende Ereignisse zugrunde, wenn Anlass für die Änderungen lediglich abweichende rechtliche Beurteilungen waren. 3. Die Berichtigung von Steuerbilanzen beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO, da durch eine Bilanzberichtigung der der Besteuerung zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert sondern lediglich fehlerhafte Bilanzansätze durch die richtigen ersetzt werden. Die bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 233a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Beginn des Zinslaufes von Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer, die mit Änderungsbescheiden nach einer Außenprüfung festgesetzt wurden.