BFH - Beschluß vom 15.02.2000
V B 152/99
Normen:
AO § 233 a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 824

Abweichung von EuGH-Entscheidung; Erlass von Nachforderungszinsen auf nachträglich festgesetzte USt (sog. Null-Situation)

BFH, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen V B 152/99

DRsp Nr. 2000/3723

Abweichung von EuGH-Entscheidung; Erlass von Nachforderungszinsen auf nachträglich festgesetzte USt (sog. Null-Situation)

1. Eine Abweichung von Entscheidungen des EuGH rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. 2. Die Verzinsung nachträglich aufgrund einer Außenprüfung festgesetzter USt ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation ausgegangen war. Die Zinsregelung des § 233 a AO zielt im Falle der Steuernachforderung darauf ab, Zinsvorteile und Liquiditätsvorteile abzuschöpfen, die der Steuerschuldner erzielt. 3. § 233 a AO stellt auf einen Vorteil des Stpfl. und nicht des FA ab.

Normenkette:

AO § 233 a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Sand- und Kieswerk. Im Streitjahr 1992 verkaufte er eine gebrauchte Sandaufbereitungsanlage. Dem Erwerber stellte er keine Umsatzsteuer in Rechnung. Er berücksichtigte den Verkauf nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen.