I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Sand- und Kieswerk. Im Streitjahr 1992 verkaufte er eine gebrauchte Sandaufbereitungsanlage. Dem Erwerber stellte er keine Umsatzsteuer in Rechnung. Er berücksichtigte den Verkauf nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen.
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