FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2011
15 K 405/10
Normen:
AO § 162; AO§ 149;

Abweichung von Vollschätzung - keine Abgabe von Steuererklärungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 15 K 405/10

DRsp Nr. 2012/20917

Abweichung von Vollschätzung - keine Abgabe von Steuererklärungen

Gibt ein Stpfl. weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren Steuererklärungen ab, so kommt eine Abweichung von einer Vollschätzung nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe der Schätzung maßvoll und ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Normenkette:

AO § 162; AO§ 149;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Gegenstand des Verfahrens sind der Gewinnfeststellungsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid jeweils für … vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom ….

Der Kläger betrieb eine Autoverwertung als Einzelunternehmen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmeüberschussrechnung. Die Umsatzsteuer berechnete der Kläger nach vereinbarten Entgelten.

Für die Veranlagungszeiträume bis … gab der Kläger Steuererklärungen und Gewinnermittlungen ab. Er erklärte in den Jahren … bis … Umsätze zum Regelsteuersatz zwischen etwa … und … Euro und Gewinne, die etwa zwischen … und … Euro lagen.