BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 105/04
Normen:
KStG § 29 § 30 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1149
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6793/03

Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem vEK

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 105/04

DRsp Nr. 2005/5950

Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem vEK

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im sog. EK 02, nicht hingegen im EK 04 zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

KStG § 29 § 30 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Dem Streitfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.