BFH - Beschluss vom 11.09.2013
I B 79/13
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; FGO § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 161
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2515/11

Abweisung der Klage als unzulässig mangels Klagebefugnis der Kommanditistin einer ausländischen Kommanditgesellschaft

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I B 79/13

DRsp Nr. 2013/25216

Abweisung der Klage als unzulässig mangels Klagebefugnis der Kommanditistin einer ausländischen Kommanditgesellschaft

1. NV: § 48 FGO betrifft auch den Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in dessen Rahmen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte für mehrere Beteiligte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dass sich eine solche Feststellung auf eine ausländische Personengesellschaft (bzw. dort in der gesamthänderischen Verbundenheit erzielte Einkünfte) bezieht, ändert an den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten nichts. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass sich eine solche Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen. 2. NV: Ist Geschäftsführer der einer GmbH & Co. KG ähnlichen ausländischen Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, ist § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auch dann anzuwenden, wenn der Geschäftsführer jener Kapitalgesellschaft sein Amt niedergelegt hat (zur Zeit führungslose Gesellschaft).

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; FGO § 48 Abs. 2;

Gründe