Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage, mit der er die Klägerin auf Rückgabe von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen hat, sowie gegen die Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klage.
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