OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.04.2022
24 U 65/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 270/20

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife der späteren Insolvenzschuldnerin mangels eines dahingehenden Auftrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 24 U 65/21

DRsp Nr. 2023/9430

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife der späteren Insolvenzschuldnerin mangels eines dahingehenden Auftrags

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 184.876,07 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin A GmbH vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife.