In dem Rechtsstreit
…
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung von materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gerichteten Klage anlässlich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen.
Der Kläger suchte die Beklagte am 4. September 20XX im Kosmetikstudio „A" in Stadt1 auf, in welchem u.a. die Beklagte kosmetische Behandlungen anbietet.
Die Beklagte legte dem Kläger ein mit dem Titel „Einwilligungserklärung Permanent Make-up“ überschriebenes Dokument (Anlage B1, Anlagenband) vor, welches der Kläger unterzeichnete. Dort ist die Beklagte als Permanent Make-up Pigmentiererin bezeichnet und es heißt wie folgt: kann, wie dauerhaft und farbbeständig das Permanent Make- up ist, und das die Dauer & die Farbstärke sich sehr nach Alter, Haut und Umweltbedingungen, in denen der Behandelte lebt, richten. Aus diesem Grund können Nachbehandlungen erforderlich sein. (…)
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