OLG Hamburg - Urteil vom 01.12.2016
6 U 145/14
Normen:
HGB § 606 a.F.; BGB § 164;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 412 HKO 123/13

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigung von Rohren auf einem Seetransport, da zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Seefrachtvertrag zustande gekommen ist

OLG Hamburg, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 145/14

DRsp Nr. 2018/1484

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigung von Rohren auf einem Seetransport, da zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Seefrachtvertrag zustande gekommen ist

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2014, Az. 412 HKO 123/13, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Normenkette:

HGB § 606 a.F.; BGB § 164;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rd. 7 Mio. US-Dollar (USD) Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigung von Rohren auf einem Seetransport.