BFH - Beschluss vom 08.04.2010
IX S 22/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1299

Abweisung einer Anhörungsrüge wegen mangelnder Begründung

BFH, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen IX S 22/09

DRsp Nr. 2010/8795

Abweisung einer Anhörungsrüge wegen mangelnder Begründung

NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vom 28. November 2009 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 der Zivilprozessordnung, 51 Abs. 3 FGO, 122 Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO --) sowie der Art. 20 und 97 des Grundgesetzes (GG) geltend. Der angefochtene Senatsbeschluss entspreche nicht geltendem Recht, sondern den Wünschen des Fiskus; er habe sich im Übrigen nicht mit den im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten der Rügeführerin auseinandergesetzt.

II.