Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Die Klage der X-KG (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) gegen den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1994 ist von Richter Y als Einzelrichter gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen worden, ohne dass der zuständige Senat (des Finanzgerichts --FG--) den für eine Einzelrichterentscheidung erforderlichen Übertragungsbeschluss gefasst hätte (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 FGO).
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