BFH - Beschluss vom 26.10.2006
VII B 319/05
Normen:
AO § 292 ; FGO § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 398
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1415/02

Abwendung der Vollstreckung; Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII B 319/05

DRsp Nr. 2007/663

Abwendung der Vollstreckung; Fortsetzungsfeststellungsklage

Hat der Vollstreckungsschuldner vor Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses durch Zahlung die Vollstreckung abgewendet, so ist eine gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.

Normenkette:

AO § 292 ; FGO § 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Aufgrund erheblicher Steuernachforderungen und vergeblicher Vollstreckungsversuche erwirkte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume wegen in einer beigefügten Aufstellung im Einzelnen bezeichneter vollstreckbarer Ansprüche. Der Kläger wendete die Durchsuchung ab, indem er dem Vollziehungsbeamten den im Durchsuchungsbeschluss ausgewiesenen Betrag in Euro bar übergab. Zwei Tage später erhob der Kläger gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Anfechtungsklage und weitere sechs Tage später Einspruch, den das FA als unzulässig verwarf, weil die Vollstreckung durch die Zahlung des zu vollstreckenden Betrages beendet sei.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Durchsuchungsbeschluss reduzierte das Landgericht (LG) zwar den Betrag der der Durchsuchung zugrunde liegenden vollstreckbaren Ansprüche, bestätigte aber den Durchsuchungsbeschluss dem Grunde nach.