I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Aufgrund erheblicher Steuernachforderungen und vergeblicher Vollstreckungsversuche erwirkte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume wegen in einer beigefügten Aufstellung im Einzelnen bezeichneter vollstreckbarer Ansprüche. Der Kläger wendete die Durchsuchung ab, indem er dem Vollziehungsbeamten den im Durchsuchungsbeschluss ausgewiesenen Betrag in Euro bar übergab. Zwei Tage später erhob der Kläger gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Anfechtungsklage und weitere sechs Tage später Einspruch, den das FA als unzulässig verwarf, weil die Vollstreckung durch die Zahlung des zu vollstreckenden Betrages beendet sei.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Durchsuchungsbeschluss reduzierte das Landgericht (LG) zwar den Betrag der der Durchsuchung zugrunde liegenden vollstreckbaren Ansprüche, bestätigte aber den Durchsuchungsbeschluss dem Grunde nach.
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