Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.09.2017 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 insoweit aufrechterhalten bleibt, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin € 18.358,41 (netto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3.Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 38 % und der Beklagte 62%.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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