I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahr 1995 von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung erworben, die er vermietete und um die sich seine ca. 50 km entfernt wohnende Mutter kümmerte. Im Streitjahr (2002) starb die langjährige Mieterin. Die Wohnung musste vor ihrer erneuten Vermietung renoviert werden. Zu diesem Zweck beauftragte die Mutter des Klägers nach Rücksprache mit ihm Handwerker und bezahlte nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten auch die nicht an den Kläger gerichteten Rechnungen.
Die durch die Erhaltungsarbeiten entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4 358,67 EUR zog der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2002) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
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