FG Thüringen - Urteil vom 22.08.1994
5 K 1624/94
Normen:
EStG § 12 Nr. 1;

Abziehbarkeit der Kosten für die Umrüstung eines Kfz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Thüringen, Urteil vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 5 K 1624/94

DRsp Nr. 2021/7458

Abziehbarkeit der Kosten für die Umrüstung eines Kfz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für die Umrüstung eines Kfz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Der Kläger ist Bundesbeamter und hielt sich aufgrund einer Abordnung mit seiner Familie bis 19.4.1992 in den USA auf. Nach Beendigung seiner Abordnung zogen er und die Familie nach Koblenz um. Die Umzugskosten erstattete der Dienstherr nach Maßgabe des BUKG, u.a . auch die Transportkosten eines in den USA gekauften und benutzten Pkw. Nicht erstattete der Dienstherr den Aufwand des Klägers für die Umrüstung des Fahrzeuges nach den Vorschriften der StVZO. Diese machte der Kläger in Höhe von 5.223,77 DM vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Änderung des angefochtenen £St-Bescheides 1992 vom 8. November 1992 und der Einspruchsentscheidung vom. 17. März 1994 die 5.223,77 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.