BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 16/09
Normen:
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EStG 1997 § 22 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 183/07

Abziehbarkeit von Altenteilleistungen eines Einkommensteuerpflichtigen an seine Eltern als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997); Zeitweiliger Verzicht auf vertraglich als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Altenteilleistungen

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 16/09

DRsp Nr. 2011/567

Abziehbarkeit von Altenteilleistungen eines Einkommensteuerpflichtigen an seine Eltern als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997); Zeitweiliger Verzicht auf vertraglich als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Altenteilleistungen

1. NV: Verpflichtet sich die Partei eines Vermögensübergabevertrags zur Erbringung von Sachleistungen und Barleistungen, bilden diese eine Einheit. Werden die Barleistungen nicht erbracht, kann dies in der Gesamtwürdigung auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen schließen lassen, sodass auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. 2. NV: Wird ein Vermögensübergabevertrag über viele Jahre nicht wie vereinbart durchgeführt, kommt die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nach dieser Phase der schwerwiegenden Abweichung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EStG 1997 § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.