FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2018
3 K 3278/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 417
EFG 2018, 1940

Abziehbarkeit von Ausgaben für Kleidung und deren Reinigung als Betriebsausgaben; Zulässige Betriebsausgaben eines selbständigen Trauerredners und Trauerbegleiters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 3 K 3278/15

DRsp Nr. 2018/18093

Abziehbarkeit von Ausgaben für Kleidung und deren Reinigung als Betriebsausgaben; Zulässige Betriebsausgaben eines selbständigen Trauerredners und Trauerbegleiters

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Ausgaben für Kleidung und deren Reinigung als Betriebsausgaben in den Streitjahren 2008 bis 2010, in denen die Klägerin (nur bis September 2008) und der Kläger als selbständige Trauerredner und Trauerbegleiter tätig waren.

I.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen der Art und dem Aussehen der bei ihrer Berufsausübung getragenen Kleidung wird auf die Farbfotos Bl. 86 (Anlage zum Schriftsatz vom 03.08.2018) Bezug genommen. Sie ermittelten ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und berücksichtigten dabei auch Ausgaben für Kleidung und Schuhe sowie für Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (vgl. die Listen Bl. 66 der Bp-Akte der Klägerin und Bd. 1 Bl. 868-870 und Bl. 886, 899-900, 914-915 der Bp-Arbeitsakte des Klägers) auf ihrem jeweiligen Konto "Betriebsbedarf" als Betriebsausgaben.

II.1.