FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2021
11 K 3144/15 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; VAG 1 Abs. 3 Nr. 1; BO § 4 Abs. 5 S. 2;

Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 11 K 3144/15 E

DRsp Nr. 2021/17139

Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; VAG 1 Abs. 3 Nr. 1; BO § 4 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2013 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war selbständig tätig und zahlte für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall folgende jährliche Beiträge an die "...e.V." (V) mit Sitz in A-Stadt:

Krankenabsicherung (Basisabsicherung) 3.142,11 €
Krankenabsicherung (Mehrleistungen) 297,15 €
Pflegeabsicherung 124,74 €.

In der Satzung des V vom ... heißt es u.a.:

"§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die V ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung.

(2) Zwecke des Vereins sind:

a. Die Mitglieder sichern sich gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zu, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht; [...].

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht,