BFH - Urteil vom 19.10.2011
X R 48/09
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24b; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2304/07 1030

Abziehbarkeit von bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahltem Schulgeld als Sonderausgabe

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen X R 48/09

DRsp Nr. 2012/666

Abziehbarkeit von bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahltem Schulgeld als Sonderausgabe

1. Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden.2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24b; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3;

Gründe

A.