FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2016
1 K 169/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort als vorweggenommene Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 169/15

DRsp Nr. 2016/7737

Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort als vorweggenommene Werbungskosten

Zur Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur Einkommensteuer 2012.

Die Klägerin (A) absolvierte zunächst eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin. Im Streitjahr nahm sie ein Medizinstudium in Frankfurt auf.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2012 machte die Klägerin wegen des Studiums umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter die streitigen Aufwendungen für eine Maklerprovision in Höhe von 1.100 € für die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage in Höhe von insgesamt 3.580 €.

Die Wohnung in Frankfurt wurde zum 1. September 2012 angemietet, die Garage zum 1. Oktober 2012. Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin der Mietverträge. Diese bestehen zwischen der Vermieterin der Wohnung und dem Vater der Klägerin (B).

Zum Wohnrecht heißt es auf Seite 1 des Mietvertrages über die Wohnung:

Die Wohnung wird genutzt von A.

Die Rechnung des Immobilienmaklers ist ebenfalls an den Vater der Klägerin gerichtet.